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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der JFA FLOCK Applikationen GmbH

gültig ab: 01.08.2019

1. Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: Lieferbedingungen). Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Eine Bestellung durch den Auftraggeber gilt als Anerkenntnis unserer Lieferbedingungen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  3. Diese Lieferbedingungen gelten in ihrer zu diesem Zeitpunkt jeweils aktuellen Fassung auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

2. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Produkte in handelsüblicher Weise sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder die Änderung für den Besteller unzumutbar ist.
  4. Eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ (EXW, Incoterm 2010) einschließlich Verpackung. Die Kosten für Versand, Versicherung und Zollgebühren etc. werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen, soweit wir solche gemäß Ziff. 4.2 erbringen dürfen.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt bei Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

4. Lieferung

  1. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und richtig beliefert werden.
  2. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen berechtigt.
  3. Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, zurückzuführen ist.
  4. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Bereitschaft zum Versand oder zur Abholung mitgeteilt ist oder die Ware das Werk oder das Lager verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder einersonst mit dem Transport betrauten Person übergeben wird.
  5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
  6. Für den Fall des zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – ausschließlich berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettobestellwertes, maximal 5 % des Nettolieferwertes der verspätet gelieferten Ware, zu verlangen. Uns bleibt vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder aber ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen.
  7. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziff. 8 dieser Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
  8. Haben wir den Lieferverzug zu vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Auf unser Verlangen hin muss der Besteller uns innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  9. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden bei einer b2b-Lieferung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Auf Verlangen des Bestellers werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung zum Schutz vor üblichen Transportrisiken abschließen; die anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Bei vereinbarten Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen hat.
  4. Sind wir in Erfüllung unserer Leistungspflicht nur zur abholfertigen Bereitstellung der Lieferung bei uns verpflichtet, ist die Lieferung versand- oder abholbereit bereitgestellt und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über, sobald unsere Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft beim Besteller zugegangen ist. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
  4. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und über sein Vermögen kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. er seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Sobald wir abgetretene Forderungen selbst einziehen können, ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden und zu verarbeiten/umzubilden. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden gelieferte Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
  1. Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die gelieferten Waren als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  2. Bei vom Besteller zu vertretenden, vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In einer Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die gelieferten Waren nach vorheriger angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
  3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware so lange ausreichend zu versichern, wie unser Eigentumsvorbehalt gilt.

7. Werkzeuge, Formen und Muster

  1. Insofern wir zur Aufführung des Bestellerauftrags neue Werkzeuge, Formen, Muster o.ä. anschaffen müssen, gehen diese in unser Eigentum über. Dies gilt auch, wenn sich der Besteller an deren Beschaffungskosten beteiligt oder diese sogar ganz trägt.
  2. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass bei der Herstellung und Lieferung nach seinen Zeichnungen und Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  3. Nach Abschluss des Bestellerauftrags werden die von uns auf Bestellerwunsch angeschafften Werkzeuge, Formen, Muster für eine Frist von zwei Jahren nach Auslieferung der letzten Bestellung kostenfrei aufbewahrt. Danach werden wir den Besteller unter Fristsetzung zur Abholung der Werkzeuge, Formen, Muster auffordern oder diese nach Absprache mit dem Besteller gegen Kostentragung übersenden. Gerät der Besteller im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Werkzeuge, Formen, Muster u. ä. zu vernichten und ggf. dafür anfallende Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

8. Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährungsfrist

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Unternehmer gilt dieser Maßstab entsprechend. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt, möglichst schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
  2. Einen Mangel der gelieferten Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder die Ware zurücknehmen und neu liefern (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch uns endgültig verweigert, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit (dies gilt insbesondere für unvermeidbare, geringfügige Abweichungen bezüglich Farbe, Oberfläche und Stoffreinheit), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Da große Liefermengen unserer Waren nach Gewicht ermittelt werden und technisch nicht vollständig sichergestellt werden kann, dass sich keine Ausschussteile in der Lieferung befinden, wird von uns grundsätzlich eine Mehrmenge ausgeliefert. Deshalb stellen eine Mehr- oder Minderlieferung und/oder ein geringfügiger Anteil von Ausschussteilen im Umfang von bis zu 5 % der vereinbarten Stückzahl keinen Mangel dar. Dem Besteller werden wir bei einer nachgewiesenen Minderlieferung die fehlende Stückzahl nachliefern. Eine Minderlieferung stellt daher eine Teillieferung dar, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
    • a) bei Lieferung sonstiger neuer Ware an Unternehmer 1 Jahr;
    • b) Bei Lieferung von gebrauchten Waren an Unternehmen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
    • c) Die vorgenannten Fristen gelten nicht für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
    • d) Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung der Sache; soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
  8. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die ersetzte oder nachgebesserte Ware auch in Fällen der Kulanz nicht neu. Liegt in Ausnahmefällen ein Anerkenntnis vor, bezieht sich dieses nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens waren.
  9. Die unter Ziff. 8.6 aufgeführten Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziff. 9.2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang eines Rückgriffsanspruchs gilt Ziff. 8.9 entsprechend.

9. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Datenschutz

  1. Wir werden die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rastatt bzw. das Landgericht Baden-Baden, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Allerdings sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für die Rechtsbeziehung und in Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
 

JFA FLOCK Applikationen GmbH
Kunstwiesenweg 17 • D-76456 Kuppenheim • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!• Tel: +49 7222 99 0 99 00

 

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